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EuGH: „Verwendung eines Fahrzeugs“

Im August 2013 geriet ein in der Garage eines Einfamilienhauses geparktes Fahrzeug, das seit mehr als 24 Stunden nicht mehr gefahren wurde, aufgrund eines technischen Defekts in der Strecke in Brand. Das Feuer verursachte Schäden am Haus in Höhe von rund 45.000 Euro, die von der Gebäudeversicherung übernommen wurden. Allerdings wollte die Versicherung das Geld von der Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet bekommen, da der Schaden durch die „Verwendung eines Fahrzeugs“ verursacht wurde. Der Fall landete vor Gericht. Die spanischen Gerichte konnten jedoch nicht endgültig entscheiden, wie Artikel 3 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Durchsetzung der Versicherungspflicht für die Kraftfahrzeugbenutzung auszulegen ist und was unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ fällt.


Im Februar 2019 erklärte bereits Generalanwalt (EuGH) Yves Bot in seinen Schlussanträgen, dass ein mehr als 24 Stunden geparktes Fahrzeug auch unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ fällt. Eine Frist für Fahrzeugunfälle und deren Eintritt wurde vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Nur Fahrzeuge, die nicht für die Beförderung verwendet wurden, sollten ausgeschlossen werden. Auch wenn die Schlussanträge des Generalanwalts nur als Empfehlung an die Richter zu verstehen sind, hat der EuGH dieser Meinung zugestimmt. Der EuGH hat am 20. Juni 2019 entschieden, die Richtlinie „dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende – in dem ein in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes, entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendetes Fahrzeug Feuer fing, durch das ein Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und das Haus beschädigt wurde – unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der genannten Bestimmung zu subsumieren ist, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war.“



 

Weiterführende Links:

- Rechtsache C-100/18 Antrag.

- Rechtsache C-100/18 Schlussanträge.

- Rechtsache C-100/18 Urteil vom 20. Juni 2019.

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