top of page

EuGH zum Thema Verjährung (C‑149/18)


In einem weiteren Fall und Urteil, ging es um das Fahrzeug eines portugiesischen Geschädigten, welches bei einem Unfall in Spanien im August 2015 beschädigt wurde (C‑149/18). Er hat im November 2016 in Portugal ein Verfahren zur Erstattung seiner nicht versicherten Schäden eingeleitet. Nach portugiesischem Recht, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Nach spanischem Recht, die der EU-Rom II-Verordnung folgt, ist die Verjährungsfrist auf 1 Jahr festgelegt. Das daraus resultierende Problem bezog sich auf die Auslegung der europäischen Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), und inwiefern eine nationale Rechtsvorschrift (des portugiesischem Rechts) als Eingriffsnorm angesehen werden kann. Eingriffsnormen, werden Vorschriften genannt, die zwingend auch dann anzuwenden sind, wenn sie nicht zu dem auf die Streitsache anwendbaren Recht gehören. Sie setzen die Rechtswahl außer Kraft, die von den Parteien getroffen wurde oder die sich aus der Anwendung der Kollisionsnormen ergibt, die das auf das Rechtsverhältnis anwendbare Recht bestimmt haben. Das Gericht urteilte, dass die Verordnung Rom II dahin auszulegen ist, „dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine dreijährige Verjährungsfrist für die Klage auf Ersatz der aus einem Schadensereignis resultierenden Schäden vorsieht, nicht als Eingriffsnorm im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.“ Dies sei lediglich möglich, wenn das angerufene Gericht auf der Grundlage einer ausführlichen Analyse des Wortlauts, der allgemeinen Systematik, des Telos sowie des Entstehungszusammenhangs dieser Vorschrift feststellt, „dass ihr in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine derartige Bedeutung zukommt, dass ein Abweichen von dem gemäß Art. 4 dieser Verordnung anwendbaren Recht als gerechtfertigt erscheint.“ Darüber hinaus darf die fragliche Regelung nicht durch sekundäres EU-Recht harmonisiert worden sein.

 
bottom of page